Das ABC der Krankmeldung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Krankheit ist nie einfach, besonders, wenn sie mit der Sorge um die Arbeitsstelle einhergeht. Informieren Sie sich hier über Ihre Rechte und Pflichten bei einer Krankmeldung, Lohnfortzahlung und mehr.

Das ABC der Krankmeldung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Wer arbeitsunfähig ist, muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das gilt unabhängig davon, ob eine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist oder die Daten elektronisch abgerufen werden.

Krankmeldung und Nachweis

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist sie grundsätzlich spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festzustellen. Arbeitgeber dürfen den Nachweis auch früher verlangen; dafür ist keine besondere Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag können zusätzliche Vorgaben zur Meldung enthalten.

Bei gesetzlich Versicherten übermitteln teilnehmende Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsdaten in der Regel elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) dort ab. Beschäftigte müssen sich trotzdem selbst krankmelden. Ein Papiernachweis kann weiterhin nötig sein, etwa bei privat Versicherten, bei einer Behandlung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen oder Ärzte oder bei einer Erkrankung im Ausland.

Wer seine Anzeige- oder Nachweispflichten verletzt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung vorübergehend verweigern, solange ein geschuldeter Nachweis fehlt; das gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung nicht zu vertreten ist.

Muss die Diagnose mitgeteilt werden?

Die Diagnose gehört grundsätzlich nicht in die Krankmeldung an den Arbeitgeber und wird auch mit der eAU nicht übermittelt. Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz richten sich überwiegend an feststellende Ärztinnen, Ärzte und Labore. Für einzelne Tätigkeiten oder Infektionen können jedoch besondere Schutz-, Mitwirkungs- oder Tätigkeitsverbote gelten. Betroffene sollten deshalb die ärztlichen Hinweise und gegebenenfalls die Vorgaben des Gesundheitsamts beachten, ohne dem Arbeitgeber pauschal eine vollständige Diagnose mitzuteilen.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält wegen derselben Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend kann für gesetzlich Versicherte Krankengeld der Krankenkasse folgen. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; weitere gesetzliche Grenzen und Abzüge sind zu beachten.

Krankengeld ist wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren grundsätzlich auf 78 Wochen begrenzt. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden in diesen Zeitraum eingerechnet. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit oder mehreren Erkrankungen hängt die Berechnung vom Einzelfall ab.

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld 2026

Gesetzlich Versicherte können Kinderkrankengeld erhalten, wenn die Betreuung eines erkrankten, gesetzlich versicherten Kindes ärztlich erforderlich ist, keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann und das Kind noch keine zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Für das Kalenderjahr 2026 besteht der Anspruch grundsätzlich für bis zu 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern gelten Höchstgrenzen von 35 beziehungsweise 70 Arbeitstagen. Für die medizinisch notwendige Begleitung eines Kindes bei einer stationären Behandlung gelten eigene Regeln.

Krank im Urlaub

Durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Erkrankte dürfen alles tun, was die Genesung nicht beeinträchtigt; entscheidend sind die konkrete Erkrankung und die ärztlichen Empfehlungen.

Praktische Checkliste

  • Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sofort nach den betrieblichen Meldewegen mitteilen.
  • Prüfen, ab wann der Arbeitgeber eine ärztliche Feststellung verlangt.
  • Bei gesetzlicher Versicherung nicht davon ausgehen, dass die eAU die persönliche Krankmeldung ersetzt.
  • Bei Auslandsaufenthalt, Privatversicherung oder nicht vertragsärztlicher Behandlung rechtzeitig einen geeigneten Nachweis organisieren.
  • Bei längerer Erkrankung auf eine lückenlose ärztliche Feststellung achten und frühzeitig die Krankenkasse kontaktieren.

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