Das ABC der Krankmeldung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Krankheit ist nie einfach, besonders, wenn sie mit der Sorge um die Arbeitsstelle einhergeht. Informieren Sie sich hier über Ihre Rechte und Pflichten bei einer Krankmeldung, Lohnfortzahlung und mehr.

Das ABC der Krankmeldung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Wer krank ist, sollte dies und die voraussichtliche Dauer des Ausfalls unverzüglich, gemeint ist damit vor Arbeitsantritt, seinem Arbeitgeber melden. So steht es auch im Entgeltfortzahlungsgesetz, Paragraf 5. Ein Anruf oder eine Mail sollten hier die Wege der Wahl sein. 

Der Regelfall

Ab dem vierten Tag ist ein Nachweis, also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, beim Arbeitgeber vorzulegen. Diese weist durch einen Arzt attestiert nach, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzukommen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss am vierten Tag beim Arbeitgeber in der Originalausführung vorliegen. Es reicht also nicht, diese am dritten Tag per Post zu schicken. 
Diese AU bekommt man in dreifacher Ausführung, einmal für die Vorlage beim Arbeitgeber, bei der Krankenkasse und für die eigenen Unterlagen.
WICHTIG: Der Arbeitgeber darf auch ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung verlangen. Dies muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Dieser Reglung liegt ein Urteil des Bundesverfassungsgericht zu Grunde. 
Außerdem wichtig, bei Krankheit zählen nicht die Arbeitstage, sondern Wochentage, wer sich also Freitag krankmeldet und am Montag noch nicht wieder arbeiten kann, muss am Montag das Original der AU beim Arbeitgeber vorlegen. Fällt der vierte Tag aufs Wochenende muss die AU jedoch erst am nächsten Werk- beziehungsweise Arbeitstag vorliegen. 
Meldet man sich nicht vorschriftsgemäß krank, riskiert man eine Abmahnung und bei Wiederholung sogar die Kündigung. Auch die Lohnfortzahlung ist dann nicht gewährleistet. 

Meldepflichtige Krankheiten

Der Grund für die Krankschreibung muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, auch auf der AU für den Arbeitgeber ist niemals eine Diagnose vermerkt. Nur der Arzt, Patient und die Krankenkasse kennen die Diagnose. Ausnahme sind meldepflichtige Krankheiten.

  • Botulismus
  • Diphtherie
  • Humane spongiforme Enzephalopathie
  • Virushepatititis (akut)
  • Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
  • Virales hämorrhagisches Fieber
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Milzbrand
  • Mumps
  • Pertussis
  • Pest
  • Poliomyelitis
  • Röteln
  • Tollwut
  • Typhus abdominalis/Paratyphus
  • Windpocken
  • Zoonotische Influenza
  • Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
  • Jede akute, infektiöse Gastroenteritis oder mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, wenn die betroffene Person beruflichen Umgang mit Lebensmitteln hat oder mindestens zwei Personen betroffen sind

Wie wird die Lohnfortzahlung gewährleistet?

Sind diese Schritte erfolgt, ist die Lohnfortzahlung erstmal gewährleistet. Die Krankmeldung muss dann jeweils am letzten Tag der Gültigkeit der letzten AU verlängert werden. Diese Bescheinigungen nennen sich Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und beinhalten immer den Zeitraum von der ersten Krankschreibung bis zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit. 

Für bis zu 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber unter diesen Umständen den Lohn weiter. Ab der 7. Woche besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld wird von der Krankenkasse ausgezahlt. Dafür werden dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankengeld.html eingereicht und zumeist müssen noch Formulare ausgefüllt werden, die einem von der Krankenkasse zugesendet werden. Man kann bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für die gleiche Diagnose krankgeschrieben sein und Krankengeld erhalten. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttogehalts, niemals jedoch mehr als 90 %.

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Wird ein gesetzlich versichertes und zu betreuendes Kind krank, haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie ist der Anspruch derzeit auf 30 Arbeitstage pro Elternteil, bzw 60 Tage für Alleinerziehende festgelegt. Voraussetzungen sind, dass das Kind unter 12 Jahre ist und keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht. 
Insgesamt hat man aber beispielsweise bei drei gesetzlich versicherten Kindern nicht 90 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld, sondern auf maximal 65 Tage, bzw. als alleinerziehende Person auf 130 Tage. 
Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden, sprich etwa für zwei von fünf Arbeitstagen in der Woche. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Elternteil „übrige“ Kinderkrankentage auf den Elternteil überträgt, der seinen Anspruch schon ausgeschöpft hat. Dafür ist jedoch das Einverständnis des Arbeitgebers des Elternteils nötig, dessen Anteil schon ausgeschöpft ist. 

Krank im Urlaub

Wird man im Urlaub krank, sorgt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dafür, dass einem die Tage, die man im Urlaub krank war, gutgeschrieben werden und man den Urlaub nach der Genesung nachholen kann. Ein Irrtum ist es übrigens auch, dass man im Krankheitsfall das Haus nicht verlassen darf. Erlaubt ist, was der Genesung zuträglich ist.

Blick in die Zukunft 

Seit dem 1. Januar 2022 sind Arztpraxen verpflichtet, die AU via eAU - also die elektronische Arbeitsunfähgkeitsbescheinigung, an die Krankenkasse weiterzuleiten. Die Pflicht diese auch elektronisch an den Arbeitgeber weiterzuleiten wurde auf den 1. Januar 2023 verschoben.
Für die Arbeitnehmer ändert sich dadurch, dass die Pflicht zur Vorlage der AU beim Arbeitgeber entfällt. Da diese automatisch weitergeleitet wird. Die AU auf Papier bleibt dann als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel erhalten.


Letzte Aktualisierung
30.07.2022
Autor/Autorin
valmedi Redaktion
Bildnachweis
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