Gehaltssteigerung für Pflegefachkräfte
Das Monatsgehalt einer Pflegefachkraft setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen, dem Grundgehalt, allgemeinen Zulagen, Zulagen aufgrund von Überstunden und Feiertagsarbeit, tariflichen Vereinbarungen aber auch individuellen Zusatzleistungen zusammen.

In der Pflege werden Gehälter je nach Träger durch Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge geregelt. Tarifwerke können sich bei Tabellenentgelt, Eingruppierung, Zulagen und Sonderzahlungen unterscheiden.
Im kommunalen öffentlichen Dienst gelten seit 1. Mai 2026 neue Tabellenentgelte im TVöD. Auch andere Träger haben eigene Tarifwerke oder Arbeitsvertragsrichtlinien; ihre Konditionen müssen jeweils gesondert geprüft werden.
Für das tatsächliche Monatsbrutto sind neben dem Tabellenentgelt insbesondere Entgeltgruppe, Erfahrungsstufe, Arbeitszeit sowie Schicht-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen relevant.
Bezeichnung Pflegefachkraft
Um als Pflegefachkraft tätig zu sein, ist eine erfolgreich abgeschlossene 3-jährige Ausbildung zum Pflegefachmann/zur Pflegefachfrau erforderlich.
Im Jahr 2020 wurde eine Reform umgesetzt, bei der die Berufe der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpfleger in einer allgemeinen Ausbildung zusammengeführt wurden. Im letzten Ausbildungsjahr haben die Auszubildenden die Möglichkeit, sich entweder in einer spezifischen Fachrichtung zu spezialisieren oder die Ausbildung als Generalisten abzuschließen.
Unter einer Pflegefachkraft versteht man also im engeren Sinne:
- Pflegefachmann/Pflegefachfrau nach der neuen Ausbildungsverordnung
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
- Altenpfleger/Altenpflegerinnen
Gehaltsbestandteile in der Pflege
Die genaue Zusammensetzung des Monatsgehalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Art und Komplexität der Aufgaben, die Berufserfahrung und auch betrieblich vereinbarte Zulagen und/oder Sonderzahlungen.
- Das Grundgehalt bildet die Basis des Gehalts und wird entsprechend der tariflichen Vereinbarungen oder des individuellen Arbeitsvertrags festgelegt.
- Je nach Arbeitsbereich und -bedingungen werden Zulagen gewährt, wie beispielsweise Schichtzulagen, Feiertagszulagen oder Sonderzulagen für besondere Tätigkeiten oder Einsatzorte.
- Mit steigender Berufserfahrung können Pflegefachkräfte nach den Regeln des jeweiligen Tarifvertrags in höhere Erfahrungsstufen aufsteigen; Weiterbildungen führen nur dann zu einer höheren Eingruppierung, wenn entsprechend höherwertige Tätigkeiten übertragen werden.
- In anderen Fällen können Leistungszulagen oder Prämien gewährt werden, um besondere Leistungen oder Engagement der Pflegefachkräfte anzuerkennen.
- Je nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld vereinbart.
Neue Tarifvereinbarung TVöD Pflege
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt unter anderem für kommunale Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Geltungsbereich der VKA. Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten und den Merkmalen der Entgeltordnung.
Beispiel Entgeltgruppe P 8
P 8 kann für Pflegefachpersonen mit Tätigkeiten gelten, die die entsprechenden tariflichen Merkmale erfüllen. Seit 1. Mai 2026 beträgt das monatliche Tabellenentgelt:
- Stufe 2: 3.701,21 Euro
- Stufe 3: 3.862,80 Euro
- Stufe 4: 4.075,58 Euro
- Stufe 5: 4.247,92 Euro
- Stufe 6: 4.488,98 Euro
- Zusätzlich zum Tabellenentgelt erhalten Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 seit 1. Mai 2026 eine tarifliche Pflegezulage von monatlich 141,82 Euro.
Weitere Zulagen hängen von Arbeitszeit, Einsatzbedingungen und den konkreten tariflichen Voraussetzungen ab. Die genannten Beträge sind Bruttowerte für Vollzeitbeschäftigte; bei Teilzeit werden sie grundsätzlich anteilig berechnet.
Zulagen und Einmalzahlungen in der Pflege
Zum Tabellenentgelt können je nach Tarif- und Dienstplanregelung Schicht- und Wechselschichtzulagen sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit kommen. Auch Jahressonderzahlungen und betriebliche Leistungen sind möglich.
Einmalige Inflationsausgleichszahlungen aus früheren Tarifabschlüssen sind keine laufenden Gehaltsbestandteile. Für einen aktuellen Vergleich sollten deshalb Tabellenentgelt, regelmäßige Zulagen und individuelle Arbeitszeit getrennt betrachtet werden.
Pflegevergütung wird attraktiver
Tarifsteigerungen haben die Tabellenentgelte in der Pflege angehoben. Ob eine konkrete Stelle attraktiv vergütet ist, hängt jedoch nicht nur vom Grundentgelt ab, sondern auch von Eingruppierung, Stufe, Arbeitszeit, Zulagen, Dienstplan, Zusatzleistungen und Entwicklungsmöglichkeiten.
Für einen belastbaren Vergleich sollten Pflegefachkräfte daher das vollständige Vergütungspaket und den jeweils geltenden Tarifvertrag prüfen. Auch regionale Arbeitsmarktlage, Verantwortungsumfang und verlässlich planbare Dienstzeiten sind für die Gesamtbewertung einer Stelle wichtig.
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