Zusatzweiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin

Erweitern Sie Ihre medizinische Kompetenz mit der Zusatzweiterbildung "Klinische Akut- und Notfallmedizin". Erfahren Sie alles über den Ablauf, die Voraussetzungen und Inhalte der Weiterbildung und machen Sie den nächsten Schritt in Ihrer beruflichen Karriere.

Eine Illustration auf der sich zwei Ärzte um einen Patienten in einem Bett kümmern.

Spezialgebiet Akut- und Notfallmedizin

Die Zusatzweiterbildung "Klinische Akut- und Notfallmedizin" erweitert die fachärztliche Kompetenz um die Erstdiagnostik und Ersttherapie von Notfall- und Akutpatienten im Krankenhaus. Sie umfasst auch die Indikationsstellung und Koordination weiterführender fachspezifischer Behandlungen in interdisziplinärer Zusammenarbeit.

Das Ziel der Zusatzweiterbildung besteht darin, die fachliche Kompetenz in der klinischen Akut- und Notfallmedizin zu erlangen. Dies wird durch den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit, die Bearbeitung der festgelegten Weiterbildungsinhalte sowie die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs erreicht.

Struktur und Dauer der Zusatzweiterbildung

Voraussetzung nach der Muster-Weiterbildungsordnung mit Stand 3. Juli 2026 ist eine Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.

  • 6 Monate Intensivmedizin; diese Zeit kann bereits während der Facharztweiterbildung absolviert werden,
  • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung,
  • 24 Monate Klinische Akut- und Notfallmedizin in einer interdisziplinären Notfallaufnahme unter Befugnis.

Rechtsverbindlich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer. Anerkennung, Übergangsregeln, Kurs und Befugnis sollten deshalb vor Beginn mit der Kammer geklärt werden.

Weiterbildungsinhalte Akut- und Notfallmedizin

Die folgenden Themen orientieren sich an den Weiterbildungsinhalten der Bayerischen Landesärztekammer; verbindlich sind die Vorgaben der jeweils zuständigen Landesärztekammer.

Erwerb von Kennt­­nis­­sen, Erfah­run­­gen und Fertig­kei­ten in

  • Recht­li­che Grund­la­gen der notfall­me­di­zi­ni­schen Behand­lung
  • Aspekte der Orga­ni­sa­tion, Ausstat­tung und Perso­nal­pla­nung von Zentra­len Notfal­l­auf­nah­men
  • Erstein­schät­zungs­sys­teme, Tria­gie­rung und Scores
  • Zusam­me­n­a­r­beit mit inter­nen und exter­nen Part­nern, z. B. Rettungs­dienst, KV-Dienst, ande­ren Fach­ab­tei­lun­gen und Fach­kli­ni­ken
  • Sekto­ren­über­grei­fende Behand­lung
  • Grund­la­gen der Verlet­zungs­ar­ten­ver­fah­ren
  • Masse­n­an­fall von Notfall­pa­ti­en­ten, Pande­mie­pla­nung, Grund­la­gen der Kata­s­tro­phen­me­di­zin
  • Manage­ment infek­ti­öser und isola­ti­ons­pflich­ti­ger Notfall­pa­ti­en­ten
  • Erken­nung und Erst­be­hand­lung bei psycho­so­zi­a­len Proble­men, Miss­brauch und Körper­ver­let­zung
  • Diffe­ren­ti­al­dia­gno­s­tik und Thera­pie­op­ti­o­nen organ­be­zo­ge­ner Notfälle
    • Kardio­vas­ku­läre Notfälle
    • Häma­to­lo­gi­sche und onko­lo­gi­sche Notfälle
    • Immu­no­lo­gi­sche Notfälle
    • Infek­ti­ons­krank­hei­ten und Sepsis
    • Endo­krine und meta­bo­li­sche Notfälle
    • Flüs­sig­keits- und Elek­tro­lyt­stö­run­gen
    • Gastro­in­tes­ti­nale und hepa­to­lo­gi­sche Notfälle
    • Respi­ra­to­ri­sche Notfälle
    • Nephro­lo­gi­sche und urolo­gi­sche Notfälle
    • Derma­to­lo­gi­sche Notfälle
    • Notfälle im Hals-, Nasen- Ohren-, Mund- und Nacken­be­reich
    • Gynä­ko­lo­gi­sche Notfälle
    • Musku­loske­let­tale Notfälle
    • Neuro­lo­gi­sche Notfälle
    • Neuro­chir­ur­gi­sche Notfälle
    • Ophthal­mo­lo­gi­sche Notfälle
    • Psych­ia­tri­sche Notfälle und Verhal­tens­stö­run­gen
    • Trauma (stumpf/pene­trie­rend)
    • Akute Notfälle durch Umwelt­ein­flüsse, ther­mi­sche, hyper- und hypo­bare Expo­si­tion und elek­tri­schen Strom
  • Beson­der­hei­ten der Diagno­s­tik und Thera­pie im Kindes- und Jugend­al­ter
  • Beson­der­hei­ten der Diagno­s­tik und Thera­pie in der Schwan­ger­schaft und gynä­ko­lo­gi­schen Erkran­kun­gen
  • Phar­ma­ko­the­ra­pie in der Schwan­ger­schaft
  • Beson­der­hei­ten von Sympto­men und Erkran­kun­gen bei geria­tri­schen Pati­en­ten

Defi­­nierte Unter­­su­chungs- und Behan­d­­lungs­­­ver­­fah­ren:

  • Notfall­mä­ßige Siche­rung der Atem­wege einschließ­lich endotra­che­a­ler Intu­ba­tion sowie Algo­rith­mus bei schwie­ri­ger Intu­ba­tion
  • Atmungs- und Beat­mungs­ma­na­ge­ment
  • Pleura­punk­tion und Thora­xdrai­nage
  • Kardio­pul­mo­nale Reani­ma­ti­o­nen bei Erwach­se­nen und Kindern einschließ­lich Post­re­ani­ma­ti­ons­the­ra­pie sowie Tempe­ra­tur­ma­na­ge­ment, auch als Reani­ma­ti­ons­trai­ning
  • Herz-Kreis­lauf-Unter­stüt­zung und Durch­füh­rung von kardi­a­len Maßnah­men einschließ­lich Anlage von Gefä­ß­zu­gän­gen, Schritt­ma­cher­the­ra­pie, Peri­kard­punk­tion
  • Sedie­rung und Anal­ge­sie einschließ­lich Lokal-, Ober­flä­chen- und Regi­o­nal­an­äs­the­sie
  • Akut­schmerz­the­ra­pie bei akuten Schmer­zen, akuter Exazer­ba­tion chro­ni­scher Schmer­zen und Tumor­schmer­zen
  • Trau­ma­ver­sor­gung, insbe­son­dere Frak­tur­ru­hig­stel­lung, Repo­si­tion, Wund­ver­sor­gung, Verbands- und Gips­tech­ni­ken
  • Poly­trau­ma­ma­na­ge­ment
  • Akut­ver­sor­gung des Schlag­an­falls
  • Durch­füh­rung und Befun­der­stel­lung von Notfall­dia­gno­s­tik, insbe­son­dere
    • EKG
    • Notfall­so­no­gra­phie von Abdo­men, Thorax, Herz, Gefä­ßen und Bewe­gungs­ap­pa­rat
  • Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Befun­din­ter­pre­ta­tion von Labor­dia­gno­s­tik im Notfall
  • Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Befun­din­ter­pre­ta­tion von Rönt­gen- und CT-Unter­su­chun­gen im Notfall
  • Maßnah­men bei akuten Into­xi­ka­ti­o­nen
  • Maßnah­men bei Ertrin­kungs­un­fall
  • Maßnah­men im HNO-Bereich, z. B. Rhino­sko­pie, Nasentam­po­nade, Otosko­pie, Trache­al­ka­nü­len­wech­sel
  • Maßnah­men am Gastro­in­tes­ti­nal­trakt, z. B. Legen von Magen­son­den, Magen­spü­lung, Aszi­te­spunk­tion
  • Maßnah­men am Uroge­ni­tal­trakt, z. B. Anlage tran­su­re­thra­ler und supra­pu­bi­scher Blasen­ka­the­ter
  • Maßnah­men im Bereich des Muskel- und Skelett­sys­tems, z. B. Abszess­s­pal­tung, Gelenk­punk­tion
  • Maßnah­men bei neuro­lo­gi­schen Sympto­men/Diagno­sen, z. B. Liquor­punk­tion
  • Maßnah­men am Auge, z. B. Entfer­nung von Fremd­kör­pern, Augen­spü­lung
  • Maßnah­men im Bereich Geburts­hilfe und Gynä­ko­lo­gie, z. B. notfall­mä­ßige Entbin­dung (kann durch Simu­la­ti­o­nen ersetzt werden)
  • Erst­dia­gno­s­tik, Initi­al­the­ra­pie und Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur weiter­füh­ren­den Behand­lung bei gynä­ko­lo­gi­schen und geburts­hilf­li­chen Notfäl­len, insbe­son­dere Extra­ute­ringra­vi­di­tät, Eklamp­sie, Verlet­zun­gen, Blutun­gen
  • Erst­dia­gno­s­tik, Initi­al­the­ra­pie und Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur weiter­füh­ren­den Behand­lung bei Notfäl­len im Kindes- und Jugend­al­ter, insbe­son­dere Schmer­zen, Verbren­nun­gen, Verbrü­hun­gen, Into­xi­ka­ti­o­nen, Fieber/Sepsis, schrei­en­des Baby
  • Erst­ver­sor­gung von Neuge­bo­re­nen, z. B. Wärme­er­halt, Reani­ma­tion (kann durch Simu­la­ti­o­nen ersetzt werden)
  • Erst­dia­gno­s­tik, Initi­al­the­ra­pie und Indi­ka­ti­ons­stel­lung zur weiter­füh­ren­den Behand­lung bei geria­tri­schen Pati­en­ten, insbe­son­dere bei Delir, Demenz, Medi­ka­men­ten­in­ter­ak­ti­o­nen und Über­do­sie­rung
  • Koor­di­na­tion und Beglei­tung des Trans­ports von Schwerst­kran­ken

Gehalt Notfallmedizin in Kliniken

Die Zusatzbezeichnung garantiert weder eine Oberarztposition noch einen festen Gehaltsaufschlag. Maßgeblich sind Tätigkeit, ausdrücklich übertragene Verantwortung, Tarifbindung, Berufserfahrung und Dienste.

Im TV-Ärzte/VKA beträgt das monatliche Tabellenentgelt vom 1. Juni bis 31. Dezember 2026 für Fachärztinnen und Fachärzte in EG II 7.552,19 € bis 9.698,91 € brutto. Für Oberärztinnen und Oberärzte in EG III sind es 9.459,56 € bis 10.810,95 € brutto; EG III setzt die ausdrücklich übertragene medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich voraus.

Bereitschafts- und Rufdienste werden nach den konkreten tariflichen Regeln vergütet. Eine pauschale Gehaltssteigerung von 15 Prozent allein durch die Zusatzweiterbildung lässt sich aus dem Tarifvertrag nicht ableiten.


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