Pflegefachassistenz-Ausbildung ab 2027: Dauer, Aufgaben und Vergütung

Ab 2027 wird die Pflegefachassistenz bundesweit einheitlich und vergütet ausgebildet. Was bedeuten 18 Monate Ausbildungszeit, neue Zugangswege und das Berufsprofil für Bewerbung und Karriere?

Zwei abstrakte Pflegepersonen besprechen ein leeres Klemmbrett während einer angeleiteten Lernsituation

Was ändert sich bei der Pflegefachassistenz ab 2027?

Zum 1. Januar 2027 startet die neue bundeseinheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Sie schafft ein gemeinsames Berufsprofil, während Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen bisher nach unterschiedlichen Landesregeln organisiert sind. Das Bundesgesundheitsministerium spricht von 27 bislang landesrechtlich geregelten Ausbildungen.

Der Neustart ist mehr als eine neue Berufsbezeichnung. Ausbildungsdauer, Zugang, Vergütung, Praxiseinsätze und zentrale Kompetenzziele werden erstmals bundesweit durch das Pflegefachassistenzgesetz geregelt. Im Juni 2026 hat die zuständige Fachkommission außerdem Rahmenpläne für Unterricht und praktische Ausbildung an die Bundesministerien übergeben. Sie sollen Schulen und Ausbildungsträgern als fachliche Orientierung für den Start dienen.

Wichtig für Interessierte: Der Übergang kann je nach Bundesland unterschiedlich aussehen. Bestimmte landesrechtliche Ausbildungen, die vor Ende 2026 begonnen wurden, dürfen nach den gesetzlichen Übergangsregeln noch abgeschlossen werden. Länder können unter bestimmten Voraussetzungen auch 2027 noch einen Ausbildungsbeginn nach bisherigem Landesrecht ermöglichen. Bei einer Bewerbung zählt deshalb, nach welcher Rechtsgrundlage der konkrete Bildungsgang angeboten wird.

Wie lange dauert die Pflegefachassistenz-Ausbildung?

Die neue Ausbildung dauert in Vollzeit 18 Monate. In Teilzeit darf sie sich auf höchstens 36 Monate erstrecken. Sie verbindet theoretischen und praktischen Unterricht an einer Pflegeschule mit einer praktischen Ausbildung; der Praxisanteil überwiegt.

Für die praktische Ausbildung sind drei Versorgungsbereiche vorgesehen:

  • allgemeine Akutpflege in einem Krankenhaus,
  • allgemeine Langzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung,
  • allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege.

Mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit eines Einsatzes sind als Praxisanleitung vorgesehen. So soll praktische Erfahrung nicht nur durch Mitarbeit entstehen, sondern systematisch angeleitet, reflektiert und mit dem Unterricht verbunden werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die Ausbildung?

Regulär ist ein Hauptschulabschluss, ein gleichwertiger Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Das Gesetz eröffnet zusätzlich einen Zugang ohne diese formale Voraussetzung, wenn die Pflegeschule nachvollziehbar positiv prognostiziert, dass die Bewerberin oder der Bewerber Ausbildung und staatliche Abschlussprüfung erfolgreich bewältigen kann.

Hinzu kommen die persönliche Zuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die für den Beruf notwendigen Deutschkenntnisse. Welche Unterlagen eine Schule oder Behörde verlangt, sollte direkt beim jeweiligen Anbieter geprüft werden. Typisch sind Schul- oder Ausbildungsnachweise, ein ärztliches Zeugnis, ein Führungszeugnis und gegebenenfalls ein Sprachnachweis.

Ein Praktikum ist bundesrechtlich nicht als allgemeine Zugangsvoraussetzung festgeschrieben. Es kann dennoch eine sinnvolle Entscheidungshilfe sein. Interessierte erleben dabei, wie nah Pflegearbeit am Menschen ist, wie Schichtdienste organisiert sind und ob ihnen körpernahe Tätigkeiten, Kommunikation und Teamarbeit liegen.

Was lernen angehende Pflegefachassistenzpersonen?

Die Ausbildung ist generalistisch angelegt und bezieht Menschen aller Altersstufen sowie unterschiedliche Versorgungsbereiche ein. Sie soll dazu befähigen, Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Situationen selbstständig durchzuführen. Die Pflegeprozessverantwortung bleibt dabei bei einer Pflegefachperson. In komplexen Situationen wirkt die Pflegefachassistenz an Maßnahmen mit.

Zu den im Gesetz beschriebenen Kompetenzfeldern gehören unter anderem:

  • Unterstützung bei der Erhebung des Pflegebedarfs und bei der Pflegeplanung,
  • körpernahe Pflegemaßnahmen,
  • Pflegedokumentation und gezielte mündliche Übergaben,
  • Prophylaxen und gesundheitsfördernde Maßnahmen,
  • Förderung von Selbstständigkeit, Alltagskompetenz und Teilhabe,
  • rehabilitative Pflegemaßnahmen,
  • Begleitung in palliativen Situationen und am Lebensende,
  • lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe,
  • Zusammenarbeit im Pflege- und Behandlungsteam.

Außerdem können ärztlich angeordnete und zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach einer entsprechenden Übertragung eigenständig durchgeführt werden. Welche Tätigkeit im konkreten Fall übernommen werden darf, hängt jedoch immer von Qualifikation, Einarbeitung, Situation und den organisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers ab.

Pflegefachassistenz und Pflegefachkraft: Wo liegt der Unterschied?

Pflegefachassistenzpersonen übernehmen qualifizierte Aufgaben innerhalb eines abgestimmten Pflegeprozesses. Sie sind aber keine Pflegefachpersonen im Sinne der dreijährigen Pflegefachkraftausbildung. Die Verantwortung für die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation des Pflegeprozesses sowie die Analyse und Sicherung der Pflegequalität gehört zu den vorbehaltenen Aufgaben von Pflegefachpersonen.

Im Arbeitsalltag bedeutet das: Gute Teams regeln Zuständigkeiten klar. Pflegefachassistenzpersonen brauchen erreichbare Pflegefachpersonen, nachvollziehbare Delegationswege und eine Einarbeitung, die zum Einsatzbereich passt. Unklare Aussagen wie „Bei uns machen alle alles“ sind kein Zeichen besonderer Flexibilität, sondern ein Anlass für genaue Rückfragen.

Gibt es während der Ausbildung eine Vergütung?

Ja. Der Träger der praktischen Ausbildung muss für die gesamte Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen. Schulgeld oder eine Vergütung für die Teilnahme am Unterricht darf nicht verlangt werden. Zusätzliche Ausbildungszeit über die vereinbarte regelmäßige Zeit hinaus ist nur ausnahmsweise zulässig und muss besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Das Gesetz nennt keinen bundesweit einheitlichen Eurobetrag. Die tatsächliche Höhe kann sich aus einem Tarifvertrag, kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien oder dem Ausbildungsvertrag ergeben. Vor Vertragsabschluss lohnt sich deshalb ein Vergleich:

  • Wie hoch ist die monatliche Bruttovergütung?
  • Gibt es Zuschläge für Wochenenden, Feiertage oder besondere Einsatzzeiten?
  • Werden Fahrtkosten zu externen Praxiseinsätzen übernommen?
  • Welche Arbeitszeit und welche Urlaubstage sind vereinbart?
  • Wer trägt Kosten für Lernmittel, Dienstkleidung oder notwendige Nachweise?

Konkrete Gehaltsangaben aus älteren Pflegehilfeausbildungen lassen sich nicht automatisch auf die neue Ausbildung übertragen. Entscheidend ist das Angebot des jeweiligen Trägers für den Ausbildungsstart 2027.

Kann Vorwissen die Ausbildung verkürzen?

Auf Antrag kann die zuständige Behörde gleichwertige Ausbildungen, Teile einer Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung oder anderweitig nachgewiesene Kompetenzen anrechnen. Im regulären Anrechnungsverfahren ist eine Verkürzung um bis zu ein Drittel der Ausbildungsdauer möglich, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

Für Menschen mit umfangreicher Pflegeerfahrung oder nach einer abgebrochenen Pflegefachkraftausbildung sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen weitere Wege vor, darunter einen Vorbereitungskurs. Solche Entscheidungen sind einzelfallabhängig. Interessierte sollten vor Vertragsabschluss klären, welche Behörde zuständig ist, welche Fristen gelten und welche Nachweise benötigt werden.

Welche Karrierewege eröffnet der Abschluss?

Nach bestandener staatlicher Prüfung kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ beantragt werden. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Durch die generalistische Ausrichtung ist der Abschluss nicht auf einen einzigen Versorgungsbereich beschränkt.

Die Ausbildung kann zugleich ein Einstieg in die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachperson sein. Nach Inkrafttreten der neuen Regeln ist eine abgeschlossene Pflegefachassistenzausbildung auf Antrag grundsätzlich auf ein Drittel der Dauer der Pflegefachkraftausbildung anzurechnen. Ob ein nahtloser Übergang möglich ist, hängt auch von Schulplatz, Ausbildungsträger und zuständiger Behörde ab.

Langfristig können sich weitere Qualifikationswege anschließen. Für viele Fachweiterbildungen, Leitungsfunktionen oder ein Pflegestudium ist allerdings zunächst der Abschluss als Pflegefachperson oder zusätzliche Berufserfahrung erforderlich. Ein seriöser Arbeitgeber beschreibt deshalb nicht nur kurzfristige Einsatzmöglichkeiten, sondern auch realistische Entwicklungsschritte.

Woran erkennt man einen guten Ausbildungsplatz?

Die Bezeichnung allein sagt wenig über die Qualität der Ausbildung aus. Bei der Auswahl sollten Bewerberinnen und Bewerber Unterricht, Praxisorganisation und spätere Einsatzbedingungen gemeinsam betrachten.

  • Rechtsgrundlage: Startet der Bildungsgang nach dem neuen Bundesgesetz oder noch nach einer Übergangsregel des Landes?
  • Praxisanleitung: Wer leitet an, wie werden Anleitungszeiten geplant und dokumentiert?
  • Einsatzplanung: Sind Krankenhaus, stationäre Langzeitpflege und ambulanter Bereich verbindlich organisiert?
  • Kooperation: Arbeiten Pflegeschule, Träger und externe Einsatzstellen erkennbar zusammen?
  • Vergütung: Sind Grundvergütung, Zuschläge, Fahrtkosten und sonstige Leistungen transparent?
  • Lernkultur: Gibt es feste Ansprechpersonen, regelmäßige Rückmeldungen und Unterstützung bei Schwierigkeiten?
  • Übernahme: Welche Aufgaben, Arbeitszeiten und Entwicklungsmöglichkeiten bietet der Arbeitgeber nach dem Abschluss?

Besonders wichtig ist eine klare Aufgabenverteilung zwischen Pflegefachassistenz und Pflegefachpersonen. Wer schon im Bewerbungsgespräch konkrete Antworten zu Anleitung, Delegation und Einarbeitung erhält, kann den späteren Arbeitsalltag besser einschätzen.

Was sollten Interessierte jetzt tun?

Wer 2027 starten möchte, kann Ausbildungsangebote frühzeitig vergleichen und direkt nach der angewandten Ausbildungsordnung fragen. Da die praktische Ausbildung mehrere Versorgungsbereiche umfasst, sind auch Einsatzorte und Fahrtwege relevant. Nicht jede Pflegeschule und nicht jeder Träger muss zum selben Termin beginnen.

Für eine fundierte Entscheidung sind drei Schritte sinnvoll:

  • Anbieter nach Starttermin, Zugangsvoraussetzungen und Bewerbungsfrist fragen,
  • Ausbildungsvertrag, Vergütung und Einsatzplan gemeinsam prüfen,
  • bei vorhandener Pflegeerfahrung eine mögliche Anrechnung vor Vertragsabschluss klären.

Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenz schafft einen klareren Einstieg in die Pflege, ersetzt aber nicht die sorgfältige Auswahl des Ausbildungsbetriebs. Gute Bedingungen zeigen sich daran, wie verbindlich ein Träger Lernen, Anleitung, Vergütung und spätere Aufgaben organisiert.

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