Sexuelle Übergriffe im Pflegebereich: Zahlen, Fakten und Lösungsansätze
Sexualisierte Belästigung und Gewalt kommen auch im Gesundheits- und Sozialwesen vor. Was zeigen die verfügbaren Daten, und wie können Arbeitgeber vorbeugen und Betroffene nach einem Vorfall unterstützen?

Zahlen und Fakten
Eine vollständige Statistik zu sexualisierter Belästigung und Gewalt gegen Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen gibt es nicht. Eine von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vorgestellte Untersuchung zeigt jedoch, dass verbale, nonverbale und körperliche Übergriffe in den untersuchten Bereichen vorkommen.
Befragt wurden 901 Beschäftigte aus 61 Einrichtungen, darunter Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, stationäre und ambulante Pflege sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Erfasst wurden Erfahrungen mit Patientinnen und Patienten, Klientinnen und Klienten, Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen. Die Ergebnisse sind wichtig, dürfen aber nicht ohne Weiteres auf alle Pflegebeschäftigten übertragen werden.
Der BGW-Ergebnisbericht weist die Pflegebereiche getrennt aus. In stationären Pflegeeinrichtungen berichteten rund 69 Prozent mindestens eine verbale, 63 Prozent mindestens eine nonverbale und 53 Prozent mindestens eine körperliche Erfahrung in den vorangegangenen zwölf Monaten. Bei ambulanten Pflegediensten lagen die entsprechenden Anteile bei knapp 71 Prozent, rund 48 Prozent und knapp 51 Prozent.
Begriffsklärung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beschreibt sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Im Arbeitsalltag kann sich dieses Verhalten verbal, nonverbal oder körperlich zeigen.
Verbale Formen können beispielsweise sein:
- anzügliche Witze und zweideutige Bemerkungen,
- distanzlose Fragen zur Intimsphäre,
- beleidigende Bemerkungen über Aussehen oder Kleidung und
- unerwünschte Einladungen oder sexualisierte Aufforderungen.
Nonverbale Formen können beispielsweise sein:
- anzügliche Blicke oder Gesten,
- unerwünschte Nachrichten mit sexuellem Inhalt,
- das Zeigen oder Verbreiten pornografischer Inhalte und
- unerwünschtes Entblößen.
Körperliche Formen reichen von unerwünschten Berührungen, Umarmungen oder Küssen bis zu schweren sexuellen Übergriffen. Entscheidend ist, dass das Verhalten unerwünscht ist; Betroffene tragen dafür keine Verantwortung.
Nach einem Übergriff: Unterstützung für Betroffene
Arbeitgeber sollten eine klare Haltung einnehmen, Beschwerdewege bekannt machen und Beschäftigte sowie Führungskräfte auf den Umgang mit Vorfällen vorbereiten. Präventions- und Nachsorgekonzepte können festlegen, wer unmittelbar unterstützt, wie ein Vorfall dokumentiert wird und welche medizinische, psychologische, betriebliche oder rechtliche Hilfe erreichbar ist.
Die BGW weist darauf hin, dass vielen Befragten betriebliche Maßnahmen nicht bekannt waren. Direkte Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzte hatte für Betroffene einen hohen Stellenwert. Ein möglicher Baustein ist die kollegiale Erstbetreuung; sie ersetzt keine professionelle Hilfe, kann aber den Zugang dazu erleichtern.
Keine Schuld der Betroffenen
Verantwortlich ist die übergriffig handelnde Person. Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzte sollten zuhören, die Schilderung ernst nehmen, keine Schuldzuweisungen vornehmen und die Wünsche der betroffenen Person bei den nächsten Schritten berücksichtigen. Bei akuter Gefahr hat der Schutz der betroffenen Person Vorrang.
Finde die passende Stelle im Gesundheitswesen
Karriere im Gesundheitswesen? Hier finden Sie passende Stellenangebote! Entdecken Sie unsere Jobbörse und lassen Sie sich von spannenden Jobangeboten inspirieren.
Zur Jobsuche