Was verdienen Neurolog*innen?
Die Neurologie in Deutschland hat sich stark entwickelt. Erhalten Sie einen fundierten Überblick über die Statistiken, beruflichen Perspektiven und Gehaltsstrukturen in diesem dynamischen medizinischen Fachgebiet.

Die Neurologie entwickelte sich im 19. Jahrhundert zu einem eigenständigen medizinischen Fachgebiet und ist historisch eng mit der Psychiatrie verbunden. Heute sind Neurologie und Psychiatrie eigenständige Fachgebiete; ältere Bezeichnungen wie „Nervenarzt“ kommen weiterhin vor.
Statistische Eckdaten
Die Ärztestatistik 2025 der Bundesärztekammer weist 10.541 berufstätige Ärztinnen und Ärzte im Gebiet Neurologie aus. Davon arbeiteten 3.166 ambulant und 6.663 stationär; weitere waren unter anderem bei Behörden, Körperschaften oder in sonstigen Bereichen tätig. Die ältere Gebietsbezeichnung Nervenheilkunde wird in der Statistik separat ausgewiesen.
5.417 der 10.541 berufstätigen Neurologinnen und Neurologen waren Frauen. Damit lag der Frauenanteil bei rund 51,4 %.
Ambulante und stationäre Versorgung
Bezogen auf alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte im Gebiet Neurologie arbeiteten laut Ärztestatistik 2025 rund 30,0 % ambulant und 63,2 % stationär. Diese Anteile dürfen nicht mit einer Aufteilung nur zwischen den beiden Versorgungsbereichen verwechselt werden, weil weitere Tätigkeitsbereiche in der Gesamtzahl enthalten sind.
Gehälter in Krankenhäusern
Das Grundentgelt angestellter Ärztinnen und Ärzte hängt von Tarifbereich, Qualifikation, ausdrücklich übertragener Verantwortung und anrechenbarer Berufserfahrung ab. Nach TV-Ärzte/VKA gilt vom 1. Juni bis 31. Dezember 2026 folgende monatliche Bruttovergütung:
- Ärztin oder Arzt, Entgeltgruppe I, Stufe 1: 5.722,05 Euro
- Fachärztin oder Facharzt, Entgeltgruppe II, Stufe 1: 7.552,19 Euro
- Fachärztin oder Facharzt nach drei abgeschlossenen Jahren in Entgeltgruppe II, Stufe 2: 8.185,40 Euro
- Oberärztin oder Oberarzt, Entgeltgruppe III, Stufe 1: 9.459,56 Euro
- Leitende Oberärztin oder leitender Oberarzt, Entgeltgruppe IV, Stufe 1: 11.127,50 Euro
Die Eingruppierung als Oberärztin oder Oberarzt setzt nach dem Tarifvertrag nicht nur einen Titel voraus, sondern ausdrücklich übertragene medizinische Verantwortung. Bereitschafts- und Rufdienste können das Monatsbrutto erhöhen; eine allgemeine Steigerung um 20 bis 40 % lässt sich aus dem Tarifvertrag nicht ableiten.
Chefärztliche Vergütung wird häufig außertariflich beziehungsweise individuell vereinbart. Belastbare allgemeine Gehaltsspannen speziell für die Neurologie lassen sich aus amtlichen Daten nicht ableiten.
Verdienst in der ambulanten Versorgung
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen Praxisumsatz, Reinertrag und persönliches Einkommen getrennt betrachtet werden. Der Reinertrag einer Praxis ist weder automatisch der Gewinn einer einzelnen Inhaberin oder eines einzelnen Inhabers noch deren Nettoverdienst.
Reinertrag ist nicht gleich Nettogewinn
Vom Praxisumsatz werden betriebliche Aufwendungen abgezogen. Darüber hinaus sind unter anderem individuelle Vorsorge, Steuern, Investitions- und Finanzierungssituation sowie bei Gemeinschaftspraxen die Zahl der Inhaberinnen und Inhaber zu berücksichtigen. Deshalb sind pauschale Vergleiche mit einem Chefarztgehalt irreführend.
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