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BEM-Gespräch in der Pflege: Rückkehr nach Krankheit planen

Zurück in die Pflege nach längerer Krankheit: Weniger Stunden allein reichen oft nicht. Im BEM-Gespräch zählen auch Aufgaben, Dienste und Unterstützung. Was Sie vorbereiten und verbindlich klären sollten.

Zwei Personen, eine in Pflegekleidung, besprechen an einem Tisch einen offenen Ordner.

Was sollte ein BEM-Gespräch in der Pflege klären?

Ein BEM-Gespräch soll klären, unter welchen Bedingungen Sie Ihre Arbeit nach längerer oder wiederholter Erkrankung wieder ausüben können, ohne die nächste Überlastung bereits einzuplanen. Für Pflegekräfte bedeutet das: nicht nur über Stunden sprechen, sondern auch über Transfers, Nacht- und Wochenenddienste, Alleinarbeit, Touren und verfügbare Unterstützung.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gemeinsamer Suchprozess, keine Prüfung Ihrer Diagnose. Arbeitgeber müssen es unter den gesetzlichen Voraussetzungen anbieten; Ihre Teilnahme ist freiwillig. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann eine Maßnahme innerhalb des BEM sein, ist aber nicht dasselbe.

Wann muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?

Nach § 167 Absatz 2 SGB IX ist ein BEM anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig sind. Mehrere kürzere Ausfälle können daher ebenfalls die Voraussetzung erfüllen. Maßgeblich ist nicht ausschließlich das Kalenderjahr, sondern der zurückliegende Jahreszeitraum.

Das Angebot gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Auch Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten werden erfasst. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber; Beschäftigte können sich aber selbst an die zuständige BEM-Stelle wenden. Der Prozess dient dazu, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuten Ausfällen vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Sie dürfen das Angebot ablehnen oder eine erteilte Zustimmung für die Zukunft zurücknehmen. Die Freiwilligkeit bedeutet allerdings nicht, dass eine Ablehnung in jeder späteren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ohne Bedeutung bleibt. Wenn bereits eine Kündigung oder ein Konflikt im Raum steht, ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Ein BEM garantiert weder eine bestimmte Maßnahme noch einen besonderen Kündigungsschutz.

BEM oder Hamburger Modell: Was ist der Unterschied?

BEM und stufenweise Wiedereingliederung im Vergleich
FrageBEMStufenweise Wiedereingliederung
Was wird geklärt?Welche Veränderungen, Leistungen oder Hilfen die Beschäftigung erhalten können.Wie die bisherige Tätigkeit unter ärztlicher Begleitung schrittweise wieder aufgenommen werden kann.
Was kann dabei herauskommen?Zum Beispiel angepasste Aufgaben, Hilfsmittel, andere Arbeitsabläufe oder eine stufenweise Wiedereingliederung.Ein individueller Stufenplan mit Zeiten, Aufgaben, Belastungsgrenzen und Überprüfung.
Besteht weiter Arbeitsunfähigkeit?Ein BEM kann während oder nach der Arbeitsunfähigkeit stattfinden; das Gespräch entscheidet darüber nicht.Während der Maßnahme besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
Wer legt den Ablauf fest?Arbeitgeber und betroffene Person suchen gemeinsam nach passenden Lösungen; weitere Stellen werden bedarfsgerecht beteiligt.Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erstellt den Stufenplan unter Einbindung der betroffenen Person und des Arbeitgebers; der zuständige Leistungsträger ist einzubeziehen.

Das häufig „Hamburger Modell“ genannte Verfahren ist deshalb kein gewöhnlicher Teilzeitvertrag. Die Belastung wird vorübergehend nach einem medizinisch abgestimmten Plan gesteigert. Eine dauerhaft reduzierte Vertragsarbeitszeit wäre eine andere Vereinbarung. Ebenso wenig muss jedes BEM in ein Hamburger Modell münden: Manchmal sind veränderte Arbeitsbedingungen die passendere Lösung.

Welche Informationen müssen Sie preisgeben?

Sie müssen dem Arbeitgeber oder dem BEM-Team Ihre Diagnose nicht mitteilen. Für geeignete Maßnahmen ist aber wichtig, welche Einschränkungen bei der Arbeit bestehen. „Transfers derzeit nur mit Hilfsmittel und Unterstützung“ beschreibt einen Handlungsbedarf genauer als „Ich muss mich schonen“, ohne eine Erkrankung offenzulegen.

Vor dem Verfahren müssen Sie über seine Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informiert werden. Fragen Sie nach, wer teilnimmt, wer welche Unterlagen erhält und wie lange diese aufbewahrt werden. Nach dem Leitfaden der Deutschen Rentenversicherung gehören weitergehende Gesundheitsdaten in eine gesonderte, geschützte BEM-Akte, nicht in die allgemeine Personalakte. Der Umstand, dass ein BEM angeboten, angenommen oder beendet wurde, kann dagegen dort dokumentiert werden.

Beschäftigte dürfen zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Die zuständige Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Schwerbehindertenvertretung, wird im Rahmen der gesetzlichen Regelung und Ihrer Zustimmung beteiligt. Ein Betriebs- oder Werksarzt kann bei Bedarf helfen, gesundheitliche Einschränkungen mit den Anforderungen der Stelle abzugleichen.

So werden Belastungsgrenzen im Pflegealltag umsetzbar

Ein kürzerer Dienst kann weiterhin zu schwer sein, wenn dieselben belastenden Aufgaben in weniger Zeit erledigt werden sollen. Die folgende Checkliste übersetzt mögliche Einschränkungen in konkrete Vereinbarungen. Sie ist eine Orientierung für das Gespräch, kein medizinischer Standardplan und kein automatischer Anspruch auf die aufgeführten Maßnahmen.

Vom allgemeinen Wunsch zur überprüfbaren Vereinbarung
BereichWas konkret geklärt werden sollte
Körperliche BelastungWelche Transfers, Lagerungen oder Wege sind möglich? Welche Hilfsmittel und zweite Person stehen tatsächlich zur Verfügung?
DienstzeitenWelche Zeiten passen zur Belastbarkeit? Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste ausdrücklich besprechen, statt sie ungeklärt aus dem alten Dienstmodell zu übernehmen.
Aufgaben und VerantwortungWelche Tätigkeiten sind vereinbart, welche zunächst ausgeschlossen? Wer übernimmt Aufgaben außerhalb dieser Grenzen?
Ambulante Touren oder AlleinarbeitWelche Einsätze sind geeignet? Sind Begleitung, realistische Fahrzeiten und erreichbare Unterstützung organisiert?
Kurzfristige AusfälleWie bleibt der vereinbarte Einsatzumfang geschützt, wenn andere Beschäftigte fehlen? Wer entscheidet über notwendige Umplanung?
ÜberprüfungWer ist die feste Ansprechperson, wann wird der Verlauf besprochen und wie werden Änderungen abgestimmt?

Es gibt daraus kein pauschales Verbot von Wochenenddiensten oder Alleinarbeit während jeder Wiedereingliederung. Entscheidend sind die individuelle Belastbarkeit, der ärztliche Stufenplan und der vereinbarte Einsatz. Auch ein aus Personalmangel entstehender Mehrbedarf ersetzt diese Abstimmung nicht.

Hypothetisches Beispiel: Eine Pflegefachkraft kann zunächst kurze Dienste bewältigen, benötigt bei Transfers aber Unterstützung. „Vier Stunden Frühdienst“ allein löst das Problem nicht. Erst die zusätzliche Festlegung geeigneter Aufgaben, verfügbarer Transferhilfe und einer zuständigen Ansprechperson macht den Einsatz planbar. Der Stundenumfang ist hier nur ein Beispiel, keine Empfehlung für einen bestimmten Krankheitsverlauf.

Was ist bei Geld und Dienstplan zu beachten?

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Je nach Voraussetzungen und Zuständigkeit kommen beispielsweise Krankengeld, Übergangsgeld nach einer Rehabilitation oder Verletztengeld infrage. Aus den Anwesenheitsstunden lässt sich deshalb nicht einfach ein regulärer Teilzeitlohn ableiten.

Klären Sie vor Beginn mit dem zuständigen Leistungsträger, welche Leistung gezahlt wird, welche Bescheinigungen erforderlich sind und wie mögliche Arbeitgeberzahlungen berücksichtigt werden. Ein BEM-Gespräch allein löst keinen neuen Geldleistungsanspruch aus. Für Krankmeldung und Entgeltfortzahlung bietet der Beitrag Das ABC der Krankmeldung den ergänzenden Überblick.

Der Dienstplan muss den vereinbarten Einsatz abbilden. Wenn Belastung oder Aufgaben nicht mehr passen, sollten Sie frühzeitig die benannte Ansprechperson und bei einer stufenweisen Wiedereingliederung die behandelnde Arztpraxis kontaktieren. Eine Änderung des Stufenplans gehört gemeinsam abgestimmt, nicht stillschweigend in die nächste Schicht übernommen.

Mit diesen Ergebnissen sollte das Gespräch enden

  • Konkrete Maßnahmen: Welche Aufgaben, Zeiten, Hilfsmittel oder organisatorischen Veränderungen werden vereinbart?
  • Verantwortliche: Wer setzt jede Maßnahme um, und wer ist für Rückfragen erreichbar?
  • Beginn und Kontrolle: Ab wann gilt die Vereinbarung, und wann wird ihre Wirkung überprüft?
  • Änderungsweg: Was passiert, wenn die Belastung zu hoch ist oder eine Maßnahme nicht umgesetzt wird?
  • Datenschutz: Welche Informationen braucht die Dienstplanung, und welche bleiben ausschließlich bei den dafür zuständigen BEM-Beteiligten?

Bitten Sie um eine nachvollziehbare Dokumentation und gleichen Sie sie mit Ihrem Verständnis ab. Zusätzliche Gesprächsleitfäden und Maßnahmenpläne stellt die BGW mit ihrem BEM-Praxisleitfaden bereit. Die Dienstplanung braucht zum Beispiel die vereinbarten Einsatzgrenzen, nicht pauschal Ihre Krankengeschichte. Gute Rückkehrplanung endet nicht mit dem Satz „Wir schauen dann mal“, sondern mit umsetzbaren Maßnahmen und einem vereinbarten Rückmeldetermin.

Geht es dagegen um eine Bewerbung nach Elternzeit oder einer längeren Berufspause, hilft der gesonderte Beitrag zum Wiedereinstieg in die Pflege. Falls Sie unabhängig vom BEM einen Stellenwechsel prüfen, können Sie Stellen für Pflegefachkräfte anhand von Aufgaben, Dienstmodell und verlässlich verfügbarer Unterstützung vergleichen.

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Letzte Aktualisierung
06.10.2026
Autor/Autorin
valmedi Redaktion
Bildgestaltung
valmedi Redaktion

Quellen

  1. Gesetze im Internet: § 167 Absatz 2 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement
  2. Gesetze im Internet: § 44 SGB IX – Stufenweise Wiedereingliederung
  3. Deutsche Rentenversicherung: BEM-Leitfaden, 8. Auflage April 2026
  4. Bundesgesundheitsministerium, gesund.bund.de: Stufenweise Wiedereingliederung
  5. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Betriebliches Eingliederungsmanagement
  6. BGW: BEM-Praxisleitfaden und Gesprächshilfen, aktualisiert 25.09.2026

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