Gehälter für Ärzte/Ärztinnen 2026
Für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern gelten seit 1. Juni 2026 neue Tabellenentgelte. Entscheidend für das tatsächliche Einkommen sind neben Entgeltgruppe und Stufe auch Dienste, Zuschläge und der jeweils anwendbare Tarifvertrag.

Für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern gilt im TV-Ärzte/VKA seit 1. Juni 2026 die letzte Tabellenstufe der aktuellen Tarifeinigung. Die hier genannten monatlichen Bruttobeträge gelten bis 31. Dezember 2026 und enthalten keine Vergütung für Dienste oder sonstige Zuschläge.
Die Tabellenwerte sind eine Orientierung für Vollzeitbeschäftigte im jeweiligen Geltungsbereich. Das konkrete Brutto kann sich durch Teilzeit, anerkannte Vorzeiten, die tatsächlich übertragene Tätigkeit und zusätzliche Dienste unterscheiden. Für einen Vergleich muss deshalb immer der gesamte Vertrag betrachtet werden. Auch eine abweichende Wochenarbeitszeit kann den Wert eines scheinbar höheren oder niedrigeren Monatsentgelts verändern.
Gehaltsbestandteile
Das Tabellenentgelt richtet sich nach der tariflichen Entgeltgruppe und Stufe. Hinzukommen können verschiedene tarifliche oder individuell vereinbarte Bestandteile:
- Bereitschaftsdienstentgelt
- Vergütung für Rufbereitschaft und tatsächliche Inanspruchnahme
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Vergütung oder Freizeitausgleich für Überstunden
- betriebliche Altersversorgung und sonstige Nebenleistungen
- individuell vereinbarte Zulagen, soweit der Vertrag sie vorsieht
Wie stark Dienste das Monatsbrutto erhöhen, hängt vom konkreten Einsatz ab. Eine allgemeine Steigerung um 20 bis 40 Prozent ist aus dem TV-Ärzte/VKA nicht ableitbar.
Unterschiedliche Tarifverträge
Kommunale Krankenhäuser, Universitätskliniken, konfessionelle und private Träger können unterschiedliche Tarifwerke oder Haustarifverträge anwenden.
Für einen belastbaren Vergleich sind mehrere Punkte gemeinsam zu prüfen:
- Laufzeit und Stichtag der Tabelle
- regelmäßige Wochenarbeitszeit
- Entgeltgruppe und tarifliche Tätigkeitsmerkmale
- Stufenlaufzeit und Anerkennung von Vorzeiten
- Zusatzversorgung und weitere Nebenleistungen
- Regeln für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Die folgenden Werte gelten ausschließlich für kommunale Krankenhäuser im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA.
Grundentgelte für Assistenzärzte und Assistenzärztinnen
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit gehören zur Entgeltgruppe I. Die reguläre Stufenlaufzeit steigt jährlich; anrechenbare Vorzeiten können die Einstufung beeinflussen.
- 1. Tätigkeitsjahr: 5.722,05 Euro
- 2. Tätigkeitsjahr: 6.046,42 Euro
- 3. Tätigkeitsjahr: 6.278,07 Euro
- 4. Tätigkeitsjahr: 6.679,58 Euro
- 5. Tätigkeitsjahr: 7.158,37 Euro
- 6. Tätigkeitsjahr: 7.355,29 Euro
Die Beträge sind monatliche Bruttogrundentgelte. Dienste und Zuschläge kommen nur nach den jeweils erfüllten tariflichen Voraussetzungen hinzu.
Grundentgelte für Fachärzte und Fachärztinnen
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit gehören zur Entgeltgruppe II. Die zweite Stufe gilt regulär nach drei abgeschlossenen Jahren fachärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe, also ab dem vierten Tätigkeitsjahr.
- 1. bis 3. Tätigkeitsjahr: 7.552,19 Euro
- ab dem 4. Tätigkeitsjahr: 8.185,40 Euro
- ab dem 7. Tätigkeitsjahr: 8.741,40 Euro
- ab dem 9. Tätigkeitsjahr: 9.065,74 Euro
- ab dem 11. Tätigkeitsjahr: 9.382,33 Euro
- ab dem 13. Tätigkeitsjahr: 9.698,91 Euro
„Im dritten Jahr“ und „nach drei Jahren“ sind nicht gleichbedeutend: Die zweite Stufe beginnt regulär erst nach drei abgeschlossenen Jahren.
Grundentgelte für Oberärzte und Oberärztinnen
Die Eingruppierung als Oberärztin oder Oberarzt setzt im TV-Ärzte/VKA voraus, dass der Arbeitgeber die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen hat.
- EG III, 1. bis 3. Tätigkeitsjahr: 9.459,56 Euro
- EG III, ab dem 4. Tätigkeitsjahr: 10.015,53 Euro
- EG III, ab dem 7. Tätigkeitsjahr: 10.810,95 Euro
- EG IV, 1. bis 3. Tätigkeitsjahr: 11.127,50 Euro
- EG IV, ab dem 4. Tätigkeitsjahr: 11.922,95 Euro
Entgeltgruppe IV gilt für die ausdrücklich übertragene ständige Vertretung des Chefarztes in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben; regelmäßig kann nur eine Ärztin oder ein Arzt je Klinik so eingruppiert sein.
Entgelte für Leitende Ärzte und Ärztinnen
Leitende Oberärztinnen und Oberärzte können bei erfüllten Tarifmerkmalen in Entgeltgruppe IV fallen.
Chefärztinnen und Chefärzte mit einzelvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen werden dagegen nicht vom TV-Ärzte/VKA erfasst. Ihre Vergütung ist individuell und lässt sich aus der Tariftabelle nicht als allgemeine Marktspanne ableiten. Eine ausführlichere Einordnung bietet der Beitrag Was verdienen Klinikärzte und Klinikärztinnen?.
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- Letzte Aktualisierung
- 22.09.2026
- Autor/Autorin
- valmedi Redaktion
- Bildnachweis
- Shutterstock 398603755
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